SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sichtbar – Verein für internationalen Kultur- und Bildungsaustausch“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Sichtbar e.V. – Verein für internationalen Kultur und Bildungsaustausch“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die
die Förderung von Kunst und Kultur;
die Förderung der Erziehung, Volksbildung
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Realisierung von audiovisuellen Medien zu Bildungs- und Unterrichtszwecken, die Unterstützung des Bildungsaustausches auf europäischer und internationaler Ebene, und die Realisierung von Seminaren und Workshops für Pädagogen, Künstler und Medienschaffende verwirklicht. Diesen Zweck verfolgt der Verein u.a. durch:

Errichten und Betreiben eines Kultur- und Begegnungszentrums
Bereitstellung von Räumen und Geräten für die technische Umsetzung der im Satzungszweck genannten Ziele
Bereitstellung von Ateliers und Ausstellungsräumen für Kunstschaffende
Recherche und Dokumentation von bedeutsamen Geschehnissen der jüngeren europäischen Geschichte
Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse u.a. in Zusammenarbeit mit Bildungsverlagen und der EAC (Education, Audivisiual & Cultural Executive Agency)
Realisierung von Seminaren für Lehrende und Lernende zum Umgang mit audiovisuellen und neuen Medien

Bei der Zusammenarbeit/ Kooperation/ Beratung mit anderen Organisationen dürfen materielle oder sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Eine gerichtliche Anfechtung der Entscheidung ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat möglich, die Frist beginnt mit dem Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung.

§ 4 Finanzierung

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Der Verein bestreitet seine Tätigkeit aufgrund privater und öffentlicher Zuwendungen, Schenkungen und Spenden sowie die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 Abs. 1 BGB aus mindestens einem Mitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt von der Wahlannahme bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Er ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Anmeldung des Vereins
Mitteilung von Änderungen des Vorstandes und der Satzung an das Vereinsregister

§ 8 Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Außenverhältnis kann der Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in) beauftragen. Der (die) Geschäftsführer(in) muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand kann den (die) Geschäftsführer(in) zur(m) besonderen Vertreter(in) gemäß § 30 BGB bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen mittels einfachen Briefs an die letzte bekannte Adresse einzuberufen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Wahl und Abberufung des Vorstands;
Abschluss, Dotierung, Änderung und Beendigung eines Anstellungsvertrages mit dem Vorstand. Er kann dem Vorstand gestatten, in gleicher Weise für andere Organisationen im gleichen Geschäftsbereich aktiv zu werden (Befreiung vom Konkurrenzverbot).
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmung in eigenen Angelegenheiten ist zulässig, soweit nicht zwingendes Recht dem entgegensteht.
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder erscheinen. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 75 % erforderlich.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mehr als 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Für jede Sitzung ist ein Protokollführer gesondert zu bestellen. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Mitglieder sollen Abschriften der Protokolle erhalten. Eine Anfechtung ist nur innerhalb von einem Monat ab Zugang des Protokolls möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator.
Für eine abweichende Beschlussfassung über den Liquidator genügt die einfache Mehrheit.
Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit vorhandene Vermögen ist entsprechend §2 (4) dem Land Berlin zu übergeben, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Gründung

Die Satzung tritt erst mit der Eintragung in das Register in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen Gründen für notwendig gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

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